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Synopse aller Änderungen des ArbGG am 10.07.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Juli 2015 durch Artikel 2 des TaEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ArbGG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ArbGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung | ArbGG n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1130 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Gerichte für Arbeitssachen § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren § 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren § 3 Zuständigkeit in sonstigen Fällen § 4 Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit § 5 Begriff des Arbeitnehmers § 6 Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen § 6a Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung § 7 Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel § 8 Gang des Verfahrens § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 10 Parteifähigkeit § 11 Prozessvertretung § 11a Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe § 12 Kosten § 12a Kostentragungspflicht § 13 Rechtshilfe § 13a Internationale Verfahren Zweiter Teil Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen Erster Abschnitt Arbeitsgerichte § 14 Errichtung und Organisation § 15 Verwaltung und Dienstaufsicht § 16 Zusammensetzung § 17 Bildung von Kammern § 18 Ernennung der Vorsitzenden § 19 Ständige Vertretung § 20 Berufung der ehrenamtlichen Richter § 21 Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter § 22 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber § 23 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer § 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramts § 25 (weggefallen) § 26 Schutz der ehrenamtlichen Richter § 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter § 28 Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter § 29 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter § 30 Besetzung der Fachkammern § 31 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter § 32 (weggefallen) Zweiter Abschnitt Landesarbeitsgerichte § 33 Errichtung und Organisation § 34 Verwaltung und Dienstaufsicht § 35 Zusammensetzung, Bildung von Kammern § 36 Vorsitzende § 37 Ehrenamtliche Richter § 38 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter § 39 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter Dritter Abschnitt Bundesarbeitsgericht § 40 Errichtung § 41 Zusammensetzung, Senate § 42 Bundesrichter § 43 Ehrenamtliche Richter § 44 Anhörung der ehrenamtlichen Richter, Geschäftsordnung § 45 Großer Senat Dritter Teil Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen Erster Abschnitt Urteilsverfahren Erster Unterabschnitt Erster Rechtszug § 46 Grundsatz § 46a Mahnverfahren § 46b Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 § 46c Einreichung elektronischer Dokumente § 46d Gerichtliches elektronisches Dokument § 46e Elektronische Akte § 46f Formulare; Verordnungsermächtigung § 47 Sondervorschriften über Ladung und Einlassung § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit § 48a (weggefallen) § 49 Ablehnung von Gerichtspersonen § 50 Zustellung § 51 Persönliches Erscheinen der Parteien § 52 Öffentlichkeit § 53 Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter § 54 Güteverfahren § 54a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung § 55 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden § 56 Vorbereitung der streitigen Verhandlung § 57 Verhandlung vor der Kammer § 58 Beweisaufnahme § 59 Versäumnisverfahren § 60 Verkündung des Urteils § 61 Inhalt des Urteils § 61a Besondere Prozeßförderung in Kündigungsverfahren § 61b Klage wegen Benachteiligung § 62 Zwangsvollstreckung § 63 Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen Zweiter Unterabschnitt Berufungsverfahren § 64 Grundsatz § 65 Beschränkung der Berufung § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung § 67 Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel § 67a (weggefallen) § 68 Zurückverweisung § 69 Urteil § 70 (weggefallen) § 71 (weggefallen) Dritter Unterabschnitt Revisionsverfahren § 72 Grundsatz § 72a Nichtzulassungsbeschwerde § 72b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils § 73 Revisionsgründe § 74 Einlegung der Revision, Terminbestimmung § 75 Urteil § 76 Sprungrevision § 77 Revisionsbeschwerde Vierter Unterabschnitt Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 78 Beschwerdeverfahren § 78a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Fünfter Unterabschnitt Wiederaufnahme des Verfahrens § 79 Zweiter Abschnitt Beschlußverfahren Erster Unterabschnitt Erster Rechtszug § 80 Grundsatz § 81 Antrag § 82 Örtliche Zuständigkeit § 83 Verfahren § 83a Vergleich, Erledigung des Verfahrens § 84 Beschluß § 85 Zwangsvollstreckung § 86 (weggefallen) Zweiter Unterabschnitt Zweiter Rechtszug § 87 Grundsatz § 88 Beschränkung der Beschwerde § 89 Einlegung § 90 Verfahren § 91 Entscheidung Dritter Unterabschnitt Dritter Rechtszug § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz § 92a Nichtzulassungsbeschwerde § 92b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung § 93 Rechtsbeschwerdegründe § 94 Einlegung § 95 Verfahren § 96 Entscheidung § 96a Sprungrechtsbeschwerde Vierter Unterabschnitt Beschlußverfahren in besonderen Fällen § 97 Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung § 98 Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung | |
(Text alte Fassung) § 99 Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle § 100 (weggefallen) | (Text neue Fassung) § 99 Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag § 100 Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle |
Vierter Teil Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten § 101 Grundsatz § 102 Prozeßhindernde Einrede § 103 Zusammensetzung des Schiedsgerichts § 104 Verfahren vor dem Schiedsgericht § 105 Anhörung der Parteien § 106 Beweisaufnahme § 107 Vergleich § 108 Schiedsspruch § 109 Zwangsvollstreckung § 110 Aufhebungsklage Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften § 111 Änderung von Vorschriften § 112 Übergangsregelung § 113 (weggefallen) § 114 (weggefallen) § 115 (weggefallen) § 116 (weggefallen) § 117 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen § 118 (weggefallen) § 119 (weggefallen) § 120 (weggefallen) § 121 (weggefallen) § 121a (weggefallen) § 122 (weggefallen) Anlage 1 (weggefallen) Anlage 2 (weggefallen) | |
§ 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren | |
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für 1. Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; 2. Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; 3. Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; 3a. Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, 3b. Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; 3c. Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes; 3d. Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes; 3e. Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; 3f. Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist; 3g. Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; 4. die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung; | |
5. die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. | 5. die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; 6. die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag. |
(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt. | |
§ 58 Beweisaufnahme | |
(1) 1 Soweit die Beweisaufnahme an der Gerichtsstelle möglich ist, erfolgt sie vor der Kammer. 2 In den übrigen Fällen kann die Beweisaufnahme, unbeschadet des § 13, dem Vorsitzenden übertragen werden. (2) 1 Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn die Kammer dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet. 2 Im Falle des § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist die eidesstattliche Versicherung nur erforderlich, wenn die Kammer sie aus dem gleichen Grund für notwendig hält. | |
(3) Insbesondere über die Zahl der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder oder das Vertretensein einer Gewerkschaft in einem Betrieb kann Beweis auch durch die Vorlegung öffentlicher Urkunden angetreten werden. | |
§ 99 (neu) | § 99 Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag |
(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6 wird das Verfahren auf Antrag einer Tarifvertragspartei eines kollidierenden Tarifvertrags eingeleitet. (2) Für das Verfahren sind die §§ 80 bis 82 Absatz 1 Satz 1, die §§ 83 bis 84 und 87 bis 96a entsprechend anzuwenden. (3) Der rechtskräftige Beschluss über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag wirkt für und gegen jedermann. (4) 1 In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. 2 § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. | |
§ 99 Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle | § 100 Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle |
(1) 1 In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. 2 Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. 3 Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. 4 Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. 5 Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. 6 Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen. (2) 1 Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. 2 Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. 3 Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgericht der Vorsitzende tritt. 4 Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt. |
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