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Synopse aller Änderungen des ArbGG am 17.07.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juli 2024 durch Artikel 22 des JusWeDigG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ArbGG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ArbGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung | ArbGG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Gerichte für Arbeitssachen § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren § 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren § 3 Zuständigkeit in sonstigen Fällen § 4 Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit § 5 Begriff des Arbeitnehmers § 6 Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen § 6a Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung § 7 Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel § 8 Gang des Verfahrens § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 10 Parteifähigkeit § 11 Prozessvertretung § 11a Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe § 12 Kosten § 12a Kostentragungspflicht § 13 Rechtshilfe § 13a Internationale Verfahren Zweiter Teil Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen Erster Abschnitt Arbeitsgerichte § 14 Errichtung und Organisation § 15 Verwaltung und Dienstaufsicht § 16 Zusammensetzung § 17 Bildung von Kammern § 18 Ernennung der Vorsitzenden § 19 Ständige Vertretung § 20 Berufung der ehrenamtlichen Richter § 21 Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter § 22 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber § 23 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer § 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramts § 25 (weggefallen) § 26 Schutz der ehrenamtlichen Richter § 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter § 28 Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter § 29 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter § 30 Besetzung der Fachkammern § 31 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter § 32 (weggefallen) Zweiter Abschnitt Landesarbeitsgerichte § 33 Errichtung und Organisation § 34 Verwaltung und Dienstaufsicht § 35 Zusammensetzung, Bildung von Kammern § 36 Vorsitzende § 37 Ehrenamtliche Richter § 38 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter § 39 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter Dritter Abschnitt Bundesarbeitsgericht § 40 Errichtung § 41 Zusammensetzung, Senate § 42 Bundesrichter § 43 Ehrenamtliche Richter § 44 Anhörung der ehrenamtlichen Richter, Geschäftsordnung § 45 Großer Senat Dritter Teil Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen Erster Abschnitt Urteilsverfahren Erster Unterabschnitt Erster Rechtszug § 46 Grundsatz § 46a Mahnverfahren § 46b Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 § 46c Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung § 46d Gerichtliches elektronisches Dokument § 46e Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung § 46f Formulare; Verordnungsermächtigung § 46g Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 46h Formfiktion |
§ 47 Sondervorschriften über Ladung und Einlassung § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit § 48a (weggefallen) § 49 Ablehnung von Gerichtspersonen § 50 Zustellung § 51 Persönliches Erscheinen der Parteien § 52 Öffentlichkeit § 53 Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter § 54 Güteverfahren § 54a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung § 55 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden § 56 Vorbereitung der streitigen Verhandlung § 57 Verhandlung vor der Kammer § 58 Beweisaufnahme § 59 Versäumnisverfahren § 60 Verkündung des Urteils § 61 Inhalt des Urteils § 61a Besondere Prozeßförderung in Kündigungsverfahren § 61b Klage wegen Benachteiligung § 62 Zwangsvollstreckung § 63 Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen Zweiter Unterabschnitt Berufungsverfahren § 64 Grundsatz § 65 Beschränkung der Berufung § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung § 67 Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel § 67a (weggefallen) § 68 Zurückverweisung § 69 Urteil § 70 (weggefallen) § 71 (weggefallen) Dritter Unterabschnitt Revisionsverfahren § 72 Grundsatz § 72a Nichtzulassungsbeschwerde § 72b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils § 73 Revisionsgründe § 74 Einlegung der Revision, Terminbestimmung § 75 Urteil § 76 Sprungrevision § 77 Revisionsbeschwerde Vierter Unterabschnitt Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 78 Beschwerdeverfahren § 78a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Fünfter Unterabschnitt Wiederaufnahme des Verfahrens § 79 Zweiter Abschnitt Beschlußverfahren Erster Unterabschnitt Erster Rechtszug § 80 Grundsatz § 81 Antrag § 82 Örtliche Zuständigkeit § 83 Verfahren § 83a Vergleich, Erledigung des Verfahrens § 84 Beschluß § 85 Zwangsvollstreckung § 86 (weggefallen) Zweiter Unterabschnitt Zweiter Rechtszug § 87 Grundsatz § 88 Beschränkung der Beschwerde § 89 Einlegung § 90 Verfahren § 91 Entscheidung Dritter Unterabschnitt Dritter Rechtszug § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz § 92a Nichtzulassungsbeschwerde § 92b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung § 93 Rechtsbeschwerdegründe § 94 Einlegung § 95 Verfahren § 96 Entscheidung § 96a Sprungrechtsbeschwerde Vierter Unterabschnitt Beschlußverfahren in besonderen Fällen § 97 Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung § 98 Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung § 99 Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag *) § 100 Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle Vierter Teil Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten § 101 Grundsatz § 102 Prozeßhindernde Einrede § 103 Zusammensetzung des Schiedsgerichts § 104 Verfahren vor dem Schiedsgericht § 105 Anhörung der Parteien § 106 Beweisaufnahme § 107 Vergleich § 108 Schiedsspruch § 109 Zwangsvollstreckung § 110 Aufhebungsklage Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften § 111 Änderung von Vorschriften | |
§ 112 Übergangsregelungen | § 112 Übergangsregelungen; Verordnungsermächtigung |
§ 113 Berichterstattung § 114 (aufgehoben) § 115 (weggefallen) § 116 (weggefallen) § 117 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen § 118 (weggefallen) § 119 (weggefallen) § 120 (weggefallen) § 121 (weggefallen) § 121a (weggefallen) § 122 (weggefallen) Anlage 1 (weggefallen) Anlage 2 (weggefallen) | |
§ 46c Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung | |
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. (2) 1 Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. 2 Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht. (3) 1 Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind. | (1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen, Anträge und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. (2) 1 Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. 2 Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis. (3) 1 Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind. 3 Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung einer Partei oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden. |
(4) 1 Sichere Übermittlungswege sind 1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, 2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, 3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, 4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, 5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, 6. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind. 2 Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2. (5) 1 Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. 2 Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. (6) 1 Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. 2 Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. | |
§ 46e Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung | |
(1) 1 Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. 2 Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. 3 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. 4 Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind. (1a) 1 Die Prozessakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. 2 Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. 3 Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. 4 Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 5 Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) 1 Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. 2 Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. 3 Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. 4 Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. 5 Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind. | |
(3) 1 Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. 2 Die Zulassung der Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. 3 Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 4 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen. | |
§ 46h (neu) | § 46h Formfiktion |
1 Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten, der als elektronisches Dokument nach § 46c bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde, so gilt die Willenserklärung als in schriftlicher oder elektronischer Form zugegangen. 2 Dies gilt auch dann, wenn die Ersetzung der schriftlichen Form durch die elektronische Form ausgeschlossen ist. | |
§ 112 Übergangsregelungen | § 112 Übergangsregelungen; Verordnungsermächtigung |
(1) Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 anhängig gemacht worden sind, gilt § 97 in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss fort. (2) § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend. | |
(3) 1 Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen abweichend von den §§ 46c bis 46f bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. 2 Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 46c bis 46f in Papierform übermittelt werden. 3 Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt. (4) 1 Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 46e jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. 2 Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. 3 Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 4 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. | |
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