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§ 7 - Konzessionsabgabenverordnung (KAV)
V. v. 09.01.1992 BGBl. I S. 12, 407; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 752-1-12 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 752-1-12 Elektrizität und Gas
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§ 7 Landkreise
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Landkreise können mit Versorgungsunternehmen Konzessionsabgaben vereinbaren, soweit die Landkreise aufgrund von Absprachen mit den Gemeinden die Rechte nach § 1 Abs. 2 zur Verfügung stellen können. In diesen Fällen sowie für laufende Verträge zwischen Landkreisen und Versorgungsunternehmen finden die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend Anwendung. Für die Bestimmung der Höchstbeträge nach § 2 Abs. 2 sind die Einwohnerzahlen der jeweiligen Gemeinde des Landkreises maßgebend. Diese Höchstbeträge sind auch einzuhalten, soweit Konzessionsabgaben sowohl mit Landkreisen als auch mit Gemeinden vereinbart sind.
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Zitierungen von § 7 KAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 KAV Anwendungsbereich
... im Sinne des § 3 Nr. 18 des Energiewirtschaftsgesetzes an Gemeinden und Landkreise (§ 7 ). (2) Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Einräumung des Rechts zur ...
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