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Änderung § 4 DbAG vom 01.03.2002

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§ 4 DbAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2002 geltenden Fassung
§ 4 DbAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2002 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G v 19.06.2006 BGBl. I 1305

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§ 4 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4 Leistungen für die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar 2002


vorherige Änderung

 


(1) Personen nach § 1, für die ein Bescheid über die Nichtgewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten am 14. Februar 2002 noch nicht unanfechtbar war, erhalten Dienstbeschädigungsausgleich für die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar 2002, soweit sie während dieser Zeit Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente gehabt hätten.

(2) Bescheide über die Nichtgewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten, die am 14. Februar 2002 unanfechtbar waren, können, soweit sie auf einer Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass dieser Bescheide für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 14. Februar 2002 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen werden.

(3) Personen nach § 1 Abs. 2, die erstmals nach dem 1. März 2002 einen Antrag auf Dienstbeschädigungsausgleich stellen, erhalten diesen auch für die Zeit vor dem 1. März 2002.