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Änderung § 10 LAP-TelekomV vom 14.02.2009
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§ 10 LAP-TelekomV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 10 LAP-TelekomV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 42 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Feststellungsverfahren | |
(1) Die Feststellung, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist, trifft ein unabhängiger Ausschuss auf der Grundlage der von den Beamtinnen und Beamten während der Einführung erbrachten Leistungen und der dort erworbenen Kenntnisse. (2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren Dienstes als Beisitzenden. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 11 gilt entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (3) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 33a Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf einmal wiederholt werden. | (Text neue Fassung) (3) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 33a Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, nicht zuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf einmal wiederholt werden. |
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