Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach §
1, die einer Laufbahn des gehobenen Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§
9 und
10 der
Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§
33 und
33a Abs. 1, 4 und 5 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 28 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Ausbildungsaufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes zulassen.
(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Ausbildungsaufstieg wird in einem Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den Ausbildungsaufstieg geeignet sind. Der Vorstand kann von der Bearbeitung schriftlicher Aufgaben absehen. Für die Teilnahme am Auswahlverfahren kann der Vorstand der Deutschen Telekom AG insbesondere auf Grund der Beurteilungen und Eignungsaussagen eine Vorauswahl treffen.
(2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden. Die Kommissionsmitglieder werden vom Vorstand der Deutschen Telekom AG berufen; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. §
8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Satz 7 bis 11 gilt entsprechend.
(3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf dem Ergebnis eines Rundgesprächs vor der Auswahlkommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers, der Eignungsaussage der oder des Vorgesetzten für den Ausbildungsaufstieg sowie den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Einzel- und Gruppenarbeiten.
(4) Unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission entscheidet der Vorstand der Deutschen Telekom AG über die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Ausbildungsaufstieg. §
8 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des §
10 der
Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
(2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Ausbildung auf einem Arbeitsposten der neuen Laufbahn und wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgängen von in der Regel 16 Wochen, von denen ein Teilabschnitt von sechs Wochen praxisbegleitend gestaltet werden kann. Die Inhalte der Einführung sind im Einzelnen durch Ausführungsanweisungen geregelt.
(3) §
9 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Während der wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge, deren Einzelheiten durch Ausführungsanweisungen geregelt werden, fertigen die Beamtinnen und Beamten mindestens zwei Aufsichtsarbeiten. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. Vor Beginn des Feststellungsverfahrens erhalten jede Beamtin und jeder Beamte eine Beurteilung über die praktische Einführung.
(1) Für das Feststellungsverfahren gilt §
10 Abs. 1 entsprechend.
(2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden. Die Kommissionsmitglieder werden durch den Vorstand der Deutschen Telekom AG berufen; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. §
8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Satz 7 bis 11 gilt entsprechend.