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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.01.2012 aufgehoben
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Kapitel 5 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)
V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Kapitel 5 Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung
§ 50 Zuerkennung der Laufbahnbefähigung
§ 50 hat 1 frühere Fassung
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes angehören, die Befähigung für eine höhere Laufbahn nach § 6 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zuerkennen, wenn
- 1.
- sie die für die höhere Laufbahn bei der Deutschen Telekom AG erforderliche Hochschulausbildung besitzen und
- 2.
- sie die Aufgaben der höheren Laufbahn nach Erwerb des Hochschulabschlusses mindestens sechs Monate erfolgreich wahrgenommen haben und
- 3.
- eine Übernahme in die höhere Laufbahn vom Dienstvorgesetzten befürwortet wird.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 51 Zulassung
(1) Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Vorstand der Deutschen Telekom AG.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann die Tätigkeit auch während der Beurlaubung auf Arbeitsplätzen bei einem Konzernunternehmen wahrgenommen werden.
(3) Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann von einem Auswahlverfahren absehen und die in Betracht kommenden Studienabschlüsse sowie die weiteren Inhalte des Verfahrens im Einzelnen durch Ausführungsanweisungen regeln. Sieht der Vorstand nicht von einem Auswahlverfahren ab, hat er es im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu regeln.
§ 52 Übertragung von Ämtern
§ 52 hat 1 frühere Fassung
§ 5a Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, gilt entsprechend. Die Bewährungszeit gilt als geleistet, soweit Beamtinnen und Beamte sich in Tätigkeiten bewährt haben, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Laufbahnanforderungen entsprechen.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
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