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Änderung § 1 VertrGebErstG vom 01.01.2014

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§ 1 VertrGebErstG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 1 VertrGebErstG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 16 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

In Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen werden im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dem beigeordneten Vertreter die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet.

(Text neue Fassung)

In Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen werden im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dem beigeordneten Vertreter die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet.


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