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Änderung § 3b VertrGebErstG vom 01.01.2014

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§ 3b VertrGebErstG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 3b VertrGebErstG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 16 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799

(Textabschnitt unverändert)

§ 3b


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) In Geschmacksmustersachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(Text neue Fassung)

(1) In Designsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

1. im Eintragungsverfahren zu 10/10,

2. im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung zu 13/10,

vorherige Änderung

3. im Löschungsverfahren zu 15/10,

4. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag zu 20/10,



3. im Nichtigkeitsverfahren zu 15/10,

4. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit zu 20/10,

5. in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10.