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Änderung § 3b VertrGebErstG vom 01.01.2014
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§ 3b VertrGebErstG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 3b VertrGebErstG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 16 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3b | |
(Text alte Fassung) (1) In Geschmacksmustersachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro. | (Text neue Fassung) (1) In Designsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro. |
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu: 1. im Eintragungsverfahren zu 10/10, 2. im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung zu 13/10, | |
3. im Löschungsverfahren zu 15/10, 4. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag zu 20/10, | 3. im Nichtigkeitsverfahren zu 15/10, 4. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit zu 20/10, |
5. in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10. |
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