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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
§ 1 - Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik (KarTErprobV k.a.Abk.)
V. v. 12.02.2004 BGBl. I S. 262; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1442
Geltung ab 28.02.2004; FNA: 7110-19-6 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 28.02.2004; FNA: 7110-19-6 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Gegenstand und Struktur der Erprobung
(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen.
(2) Die Prüfung nach § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik gilt als Teil 2 der Gesellenprüfung.
(3) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung gewesen sind, sollen in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die gemäß § 32 der Handwerksordnung zu treffende Feststellung der Berufsfähigkeit erforderlich ist.
(4) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung können beide Teile der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden.
(5) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik mit Ausnahme der §§ 10 und 11 zugrunde zu legen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen V. v. 17. Juli 2007 BGBl. I S. 1402 m.W.v. 20. Juli 2007
Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.07.2007 | Artikel 5 Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen vom 17.07.2007 BGBl. I S. 1402 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KarTErprobV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KarTErprobV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen
V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402
Artikel 5 ErprobVÄndV Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik
... vom 12. Februar 2004 (BGBl. I S. 262) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) ...
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