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§ 11 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik und zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik (KarInstTAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1442 (Nr. 32); aufgehoben durch § 11 V. v. 14.06.2013 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-100 Handwerk im Allgemeinen
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§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2008 KTAusbV KarTErprobV


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Zitierungen von § 11 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik und zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KarInstTAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KarInstTAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KarInstTAusbV Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
... die bis zum 31. Juli 2008 begonnen wurden, die Vorschriften der in § 11 Satz 2 genannten Verordnungen weiter anzuwenden.  ...