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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
§ 2 - Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik (KarTErprobV k.a.Abk.)
V. v. 12.02.2004 BGBl. I S. 262; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1442
Geltung ab 28.02.2004; FNA: 7110-19-6 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 28.02.2004; FNA: 7110-19-6 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Bestehensregelung
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1 der Gesellenprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 mit 65 Prozent zu gewichten.
(2) Bei der Bewertung von Teil 1 der Prüfung sind die Arbeitsaufgabe einschließlich der schriftlichen Aufgabenstellungen mit 75 Prozent und das Fachgespräch mit 25 Prozent zu gewichten.
(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der Gesellenprüfung haben die Prüfungsteile A und B jeweils das gleiche Gewicht. Innerhalb des Teils A ist die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent sowie innerhalb des Teils B der Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik mit 45 Prozent, der Prüfungsbereich Funktionsanalyse mit 35 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 Prozent zu gewichten.
(4) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- im Gesamtergebnis nach Absatz 1,
- 2.
- im Prüfungsteil A von Teil 2 und
- 3.
- im Prüfungsteil B von Teil 2 der Gesellenprüfung
(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4642/a64196.htm