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Änderung § 1 Marktstrukturgesetz vom 08.11.2006
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 197 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(1) Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse von Inhabern landwirtschaftlicher oder fischwirtschaftlicher Betriebe, die gemeinsam den Zweck verfolgen, die Erzeugung und den Absatz den Erfordernissen des Marktes anzupassen. | |
(Text alte Fassung) (2) Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes können für die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse gebildet werden. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in die Anlage weitere Erzeugnisse der Landwirtschaft sowie Erzeugnisse aufnehmen, die durch Be- oder Verarbeitung aus Erzeugnissen der Landwirtschaft gewonnen werden, wenn die Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche Betriebe oder Zusammenschlüsse solcher Betriebe durchgeführt zu werden pflegt. | (Text neue Fassung) (2) Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes können für die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse gebildet werden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in die Anlage weitere Erzeugnisse der Landwirtschaft sowie Erzeugnisse aufnehmen, die durch Be- oder Verarbeitung aus Erzeugnissen der Landwirtschaft gewonnen werden, wenn die Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche Betriebe oder Zusammenschlüsse solcher Betriebe durchgeführt zu werden pflegt. |
(3) Vereinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse von Erzeugergemeinschaften für ein bestimmtes Erzeugnis oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse. Sie haben die Aufgaben, die Anwendung einheitlicher Erzeugungs- und Qualitätsregeln zu fördern und durch Unterrichtung und Beratung der Erzeugergemeinschaften auf die Anpassung der Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken. Sie können auch den Absatz der Erzeugnisse, die Gegenstand der Tätigkeit ihrer Erzeugergemeinschaften sind, auf dem Markt koordinieren. Sie können ferner im Einvernehmen mit ihren Erzeugergemeinschaften die Lagerung sowie die marktgerechte Aufbereitung und Verpackung der vorgenannten Erzeugnisse übernehmen. |
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