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§ 6a - Markenverordnung (MarkenV)

V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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§ 6a Markendarstellung



(1) 1Die Marke bedarf einer Darstellung, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt. 2Die Darstellung kann in Papierform oder auf einem Datenträger eingereicht werden. 3Der Datenträger muss vom Deutschen Patent- und Markenamt auslesbar sein. 4Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgertypen und Formatierungen werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. 5Ist nach Maßgabe dieser Verordnung die Einreichung mehrerer Ansichten möglich, müssen alle Ansichten in einer einzigen Datei enthalten sein. 6Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die Darstellung als nicht eingereicht.

(2) 1Bei sonstigen Marken, die sich nicht anderweitig darstellen lassen, ist eine Darstellung durch Text als alleiniges Darstellungsmittel möglich, wenn der Text den Gegenstand des Schutzes der Marke nach § 8 Absatz 1 des Markengesetzes klar und eindeutig bestimmbar macht. 2Der Text darf bis zu 150 Wörter umfassen, muss fortlaufend sein und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten.

(3) 1Ist die Darstellung einer Markenform durch verschiedene Mittel möglich, entscheidet der Anmelder über die Art der Darstellung. 2Wird die gleiche Darstellung der Marke auf Papier und auf einem Datenträger eingereicht, ist die Darstellung auf einem Datenträger für den Schutzgegenstand maßgeblich. 3Für die Bestimmung des Anmeldetages ist in den Fällen des Satzes 2 das zuerst eingereichte Darstellungsmittel maßgeblich.



 
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Frühere Fassungen von § 6a MarkenV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.01.2019Artikel 2 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
aktuell vorher 24.06.2016Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1354
aktuellvor 24.06.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6a MarkenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a MarkenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 MarkenV Bildmarken (vom 14.01.2019)
... oberhalb der Darstellung zu kennzeichnen, soweit sich dies nicht von selbst ergibt. (6) § 6a bleibt ...
§ 12a MarkenV Sonstige Markenformen (vom 14.01.2019)
... des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt. Unter den Voraussetzungen des § 6a Absatz 2 kann die Darstellung auch durch Text erfolgen. (2) Für die Form der Darstellung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 2 MaMoG Änderung der Markenverordnung
... 4 Anmeldung von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken". b) Die Angabe zu § 6a wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 6a Markendarstellung  ... b) Die Angabe zu § 6a wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 6a Markendarstellung § 6b Markenbeschreibung". c) Die Angaben zu ... das Wort „Wiedergabe" durch das Wort „Darstellung" und die Angabe „ § 6a Absatz 2 " durch die Angabe „§ 6b Absatz 2" ersetzt. 3. § 4 wird wie ... Marke (§ 12a) in das Register eingetragen werden soll." 5. § 6a wird durch die folgenden §§ 6a und 6b ersetzt: „§ 6a ... in das Register eingetragen werden soll." 5. § 6a wird durch die folgenden §§ 6a und 6b ersetzt: „§ 6a Markendarstellung (1) Die Marke bedarf ... 5. § 6a wird durch die folgenden §§ 6a und 6b ersetzt: „ § 6a Markendarstellung (1) Die Marke bedarf einer Darstellung, die den Erfordernissen des ... f) Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) § 6a bleibt unberührt." 7. § 9 wird wie folgt gefasst:  ... Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt. Unter den Voraussetzungen des § 6a Absatz 2 kann die Darstellung auch durch Text erfolgen. (2) Für die Form der Darstellung ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354
Artikel 1 4. MarkenVÄndV Änderung der Markenverordnung
... a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 6a Markenbeschreibung". b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe ... 6, eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6a Absatz 2 eine Markenbeschreibung und". 4. § 5 wird wie folgt ... sonstige Markenform (§ 12)". 6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Markenbeschreibung (1) Für alle ... 6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Markenbeschreibung (1) Für alle Markenformen außer Wortmarken im Sinne des ...