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§ 12a - Markenverordnung (MarkenV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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§ 12a Sonstige Markenformen
(1) 1Meldet der Anmelder eine Marke an, die nicht unter die Markenformen der §§ 7 bis 12 fällt, kann die Marke als sonstige Marke eingetragen werden. 2Der Anmeldung ist eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt. 3Unter den Voraussetzungen des § 6a Absatz 2 kann die Darstellung auch durch Text erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
Frühere Fassungen von § 12a MarkenV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.01.2019 | Artikel 2 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12a MarkenV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12a MarkenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarkenV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 MarkenV Angaben zur Markenform (vom 14.01.2019)
... Bewegungsmarke, Multimediamarke, Hologrammmarke (§ 12) oder 7. sonstige Marke ( § 12a ) in das Register eingetragen werden ...
§ 6b MarkenV Markenbeschreibung (vom 14.01.2019)
... gilt insbesondere für die Markenformen nach § 12 und für sonstige Markenformen nach § 12a . (3) Die Markenbeschreibung muss den Gegenstand des Schutzes der Marke in objektiver ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 2 MaMoG Änderung der Markenverordnung
... f) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 12a Sonstige Markenformen". g) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: ... Bewegungsmarke, Multimediamarke, Hologrammmarke (§ 12) oder 7. sonstige Marke ( § 12a ) in das Register eingetragen werden soll." 5. § 6a wird durch die ... gilt insbesondere für die Markenformen nach § 12 und für sonstige Markenformen nach § 12a . (3) Die Markenbeschreibung muss den Gegenstand des Schutzes der Marke in objektiver ... Für die Form der Darstellung gelten die §§ 8 bis 11 entsprechend. § 12a Sonstige Markenformen (1) Meldet der Anmelder eine Marke an, die nicht unter die ...
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