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§ 5 - Markenverordnung (MarkenV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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§ 5 Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter
(1) 1Die Anmeldung muss zum Anmelder folgende Angaben enthalten:
- 1.
- wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
- 2.
- wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist:
- a)
- Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) des Sitzes der juristischen Person oder Personengesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; wenn die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, müssen die Angaben dem Registereintrag entsprechen;
- b)
- bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zusätzlich Name und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters.
(2) In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.
(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften.
(4) 1Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden.
Text in der Fassung des Artikels 73 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 5 MarkenV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 73 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
aktuell vorher | 24.06.2016 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1354 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 10.12.2012 BGBl. I S. 2630 |
aktuell | vor 01.01.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 MarkenV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MarkenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarkenV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 MarkenV Inhalt der Anmeldung (vom 14.01.2019)
... muss enthalten: 1. Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem Vertreter nach § 5 , 2. eine Angabe zur Form der Marke nach § 6, eine Darstellung der Marke nach den ...
§ 42a MarkenV Eintragung einer Lizenz (vom 14.01.2019)
... 2. der Name des Markeninhabers, 3. Angaben zum Lizenznehmer entsprechend § 5 , 4. Angaben, ob es sich um eine ausschließliche oder einfache Lizenz handelt, ...
Zitat in folgenden Normen
DPMA-Verordnung (DPMAV)
V. v. 01.04.2004 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 28 DPMAV Eintragung eines Rechtsübergangs (vom 18.08.2021)
... 2 Nr. 1, Abs. 3 der Patentverordnung, § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 der Gebrauchsmusterverordnung, § 5 Abs. 1 bis 4 der Markenverordnung , § 6 Absatz 1 bis 4 der Designverordnung und § 3 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, 6 Nummer 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630
Artikel 1 3. MarkenVuaÄndV Änderung der Markenverordnung
... Anhang gestrichen. 2. § 2 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern ...
Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 2 MaMoG Änderung der Markenverordnung
... 2. der Name des Markeninhabers, 3. Angaben zum Lizenznehmer entsprechend § 5 , 4. Angaben, ob es sich um eine ausschließliche oder einfache Lizenz handelt, ...
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 73 MoPeG Änderung der Markenverordnung
... 2018 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern „Gesellschaft bürgerlichen Rechts" ein Komma und die ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354
Artikel 1 4. MarkenVÄndV Änderung der Markenverordnung
... in den Fällen des § 6a Absatz 2 eine Markenbeschreibung und". 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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