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§ 6 - Markenverordnung (MarkenV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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§ 6 Angaben zur Markenform
In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als
- 1.
- Wortmarke (§ 7),
- 2.
- Bildmarke (§ 8),
- 3.
- dreidimensionale Marke (§ 9),
- 4.
- Farbmarke (§ 10),
- 5.
- Klangmarke (§ 11),
- 6.
- Positionsmarke, Kennfadenmarke, Mustermarke, Bewegungsmarke, Multimediamarke, Hologrammmarke (§ 12) oder
- 7.
- sonstige Marke (§ 12a)
Text in der Fassung des Artikels 2 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
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Frühere Fassungen von § 6 MarkenV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.01.2019 | Artikel 2 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
aktuell vorher | 24.06.2016 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1354 |
aktuell | vor 24.06.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 MarkenV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MarkenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarkenV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 MarkenV Inhalt der Anmeldung (vom 14.01.2019)
... zu seinem Vertreter nach § 5, 2. eine Angabe zur Form der Marke nach § 6 , eine Darstellung der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6b ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 2 MaMoG Änderung der Markenverordnung
... 2 und 3 gelten auch für Satzungsänderungen nach Eintragung." 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Angaben zur Markenform In der ... nach Eintragung." 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Angaben zur Markenform In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als 1. ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354
Artikel 1 4. MarkenVÄndV Änderung der Markenverordnung
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 6a Markenbeschreibung". ... Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. eine Angabe zur Form der Marke nach § 6 , eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6a ... Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden die Wörter ... „7. sonstige Markenform (§ 12)". 6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Markenbeschreibung ...
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