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§ 6 - Markenverordnung (MarkenV)

V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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§ 6 Angaben zur Markenform



In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als

1.
Wortmarke (§ 7),

2.
Bildmarke (§ 8),

3.
dreidimensionale Marke (§ 9),

4.
Farbmarke (§ 10),

5.
Klangmarke (§ 11),

6.
Positionsmarke, Kennfadenmarke, Mustermarke, Bewegungsmarke, Multimediamarke, Hologrammmarke (§ 12) oder

7.
sonstige Marke (§ 12a)

in das Register eingetragen werden soll.



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Frühere Fassungen von § 6 MarkenV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.01.2019Artikel 2 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
aktuell vorher 24.06.2016Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1354
aktuellvor 24.06.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 MarkenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MarkenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MarkenV Inhalt der Anmeldung (vom 14.01.2019)
... zu seinem Vertreter nach § 5, 2. eine Angabe zur Form der Marke nach § 6 , eine Darstellung der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6b ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 2 MaMoG Änderung der Markenverordnung
... 2 und 3 gelten auch für Satzungsänderungen nach Eintragung." 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Angaben zur Markenform In der ... nach Eintragung." 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Angaben zur Markenform In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als 1. ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354
Artikel 1 4. MarkenVÄndV Änderung der Markenverordnung
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 6a Markenbeschreibung". ... Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. eine Angabe zur Form der Marke nach § 6 , eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6a ... Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden die Wörter ... „7. sonstige Markenform (§ 12)". 6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Markenbeschreibung  ...