Tools:
Update via:
§ 8 - Markenverordnung (MarkenV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
|
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
|
§ 8 Bildmarken
(1) 1Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Wort-Bild-Marke oder reine Bildmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine grafische Darstellung der Marke beizufügen. 2Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist die grafische Darstellung in Schwarz-Weiß einzureichen. 3Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist die grafische Darstellung in Farbe einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu bezeichnen.
(2) 1Die Darstellung der Marke muss auf Papier dauerhaft wiedergegeben und in Farbtönen und Ausführung so beschaffen sein, dass sie die Bestandteile der Marke in allen Einzelheiten deutlich erkennen lässt. 2Überklebungen, Durchstreichungen und mit nicht dauerhafter Farbe hergestellte Überdeckungen sind unzulässig.
(3) 1Für die Darstellung der Marke soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden, auf das die Wiedergabe der Marke aufzudrucken oder aufzukleben ist. 2Die Darstellung der Marke darf nicht kleiner als 8 Zentimeter in der Breite oder 8 Zentimeter in der Höhe sein. 3In dem für die Darstellung der Marke vorgesehenen Feld dürfen sich lediglich die Markendarstellung und die Angaben nach Absatz 5 befinden. 4Sonstiger erläuternder Text, erläuternde Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen dürfen in dem Wiedergabefeld nicht enthalten sein.
(4) 1Wird für die Darstellung der Marke das Formblatt nach Absatz 3 nicht verwendet, so muss ein Blatt im Format 21x 29,7 Zentimeter (DIN-A4) verwendet werden. 2Die für die Darstellung benutzte Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als 26,2x 17 Zentimeter und nicht kleiner als 8 Zentimeter in der Breite oder 8 Zentimeter in der Höhe sein. 3Das Blatt ist nur einseitig zu bedrucken. 4Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimetern einzuhalten.
(5) Die richtige Stellung der Marke ist durch den Vermerk „oben" abgesetzt oberhalb der Darstellung zu kennzeichnen, soweit sich dies nicht von selbst ergibt.
(6) § 6a bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
Anzeige
Frühere Fassungen von § 8 MarkenV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 14.01.2019 | Artikel 2 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
aktuell vorher | 24.06.2016 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1354 |
aktuell vorher | 01.11.2008 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15.10.2008 BGBl. I S. 1995 |
aktuell | vor 01.11.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 MarkenV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MarkenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarkenV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 MarkenV Inhalt der Anmeldung (vom 14.01.2019)
... eine Angabe zur Form der Marke nach § 6, eine Darstellung der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6b Absatz 2 eine Markenbeschreibung und 3. ...
§ 6 MarkenV Angaben zur Markenform (vom 14.01.2019)
... ist anzugeben, ob die Marke als 1. Wortmarke (§ 7), 2. Bildmarke ( § 8 ), 3. dreidimensionale Marke (§ 9), 4. Farbmarke (§ 10), ...
§ 9 MarkenV Dreidimensionale Marken (vom 14.01.2019)
... bis zu sechs verschiedene Ansichten enthalten und ist auf einem Blatt Papier in dem Format des § 8 Absatz 3 oder Absatz 4 einzureichen. (3) Wird die grafische Darstellung mittels einer ... Einzelheiten enthalten. (4) Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 6 ...
§ 10 MarkenV Farbmarken (vom 14.01.2019)
... Weise verbunden sind. (3) Für die Form der Darstellung des Farbmusters gilt § 8 Absatz 2 bis 6 ...
§ 11 MarkenV Klangmarken (vom 14.01.2019)
... Notenschrift zu erfolgen. (3) Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 6 ...
§ 12 MarkenV Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mustermarken, Bewegungsmarken, Multimediamarken, Hologrammmarken (vom 14.01.2019)
... 1 des Markengesetzes genügt. (2) Für die Form der Darstellung gelten die §§ 8 bis 11 ...
§ 12a MarkenV Sonstige Markenformen (vom 14.01.2019)
... Meldet der Anmelder eine Marke an, die nicht unter die Markenformen der §§ 7 bis 12 fällt, kann die Marke als sonstige Marke eingetragen werden. Der Anmeldung ... durch Text erfolgen. (2) Für die Form der Darstellung gelten im Übrigen die §§ 8 bis 11 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 2 MaMoG Änderung der Markenverordnung
... ist anzugeben, ob die Marke als 1. Wortmarke (§ 7), 2. Bildmarke ( § 8 ), 3. dreidimensionale Marke (§ 9), 4. Farbmarke (§ 10), ... und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten." 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... bis zu sechs verschiedene Ansichten enthalten und ist auf einem Blatt Papier in dem Format des § 8 Absatz 3 oder Absatz 4 einzureichen. (3) Wird die grafische Darstellung mittels einer Strichzeichnung ... Einzelheiten enthalten. (4) Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend." 8. Die §§ 10 und 10a werden durch folgenden § 10 ... Weise verbunden sind. (3) Für die Form der Darstellung des Farbmusters gilt § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend." 9. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst: ... Notenschrift zu erfolgen. (3) Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend. § 12 Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mustermarken, ... 1 des Markengesetzes genügt. (2) Für die Form der Darstellung gelten die §§ 8 bis 11 entsprechend. § 12a Sonstige Markenformen (1) Meldet der ... (1) Meldet der Anmelder eine Marke an, die nicht unter die Markenformen der §§ 7 bis 12 fällt, kann die Marke als sonstige Marke eingetragen werden. Der Anmeldung ist eine ... durch Text erfolgen. (2) Für die Form der Darstellung gelten im Übrigen die §§ 8 bis 11 entsprechend." 10. § 13 wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
V. v. 22.11.2006 BGBl. I S. 2660
Artikel 1 MarkenVÄndV
... In § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 wird jeweils die Angabe § 8 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe § 8 Abs. 2 bis 5" ersetzt. 2. In ... 12 Abs. 2 wird jeweils die Angabe § 8 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe § 8 Abs. 2 bis 5" ersetzt. 2. In § 14 Satz 1 werden die Wörter und ...
Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
Artikel 1 MarkenVuaÄndV Änderung der Markenverordnung
... 2 Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes". 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort vier" ... Ansichten enthalten und sind auf einem Blatt Papier entsprechend dem Format des § 8 Abs. 3 einzureichen." b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354
Artikel 1 4. MarkenVÄndV Änderung der Markenverordnung
... eine Angabe zur Form der Marke nach § 6, eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6a Absatz 2 eine Markenbeschreibung und". ... werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben." 8. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Bildmarken (1) Wenn der Anmelder ... bekannt gegeben." 8. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Bildmarken (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Wort-Bild-Marke oder ... verschiedene Ansichten enthalten und ist auf einem Blatt Papier entsprechend dem Format des § 8 Absatz 3 oder 4 einzureichen. Wird die Wiedergabe der Marke alternativ auf einem Datenträger ... enthalten. (4) Für die Form der Wiedergabe gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 7 entsprechend. Wird die Wiedergabe der Marke zusätzlich auf einem ... Weise verbunden sind. (3) Für die Form der Wiedergabe des Farbmusters gilt § 8 Absatz 2 bis 7 entsprechend." 12. § 11 wird wie folgt gefasst: ... Notenschrift darzustellen. Für die Form der grafischen Wiedergabe gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 4 entsprechend. (3) Der Anmelder muss zusätzlich eine klangliche ... und komprimierte Dateien sind nicht zulässig. 2. Im Übrigen gilt § 8 Absatz 6 Satz 2 bis 4 und Satz 5 Nummer 2 entsprechend." 13. § 12 wird wie ... (2) Für die Form der Wiedergabe gelten die Regelungen in den §§ 8 bis 11 entsprechend." 14. § 14 wird aufgehoben. 15. § 15 wird ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4663/a64376.htm