Tools:
Update via:
§ 12 - Markenverordnung (MarkenV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
|
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
|
§ 12 Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mustermarken, Bewegungsmarken, Multimediamarken, Hologrammmarken
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Positionsmarke, Kennfadenmarke, Mustermarke, Bewegungsmarke, Multimediamarke oder als Hologrammmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
Anzeige
Frühere Fassungen von § 12 MarkenV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 14.01.2019 | Artikel 2 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
aktuell vorher | 24.06.2016 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1354 |
aktuell vorher | 01.11.2008 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15.10.2008 BGBl. I S. 1995 |
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Markenverordnung vom 22.11.2006 BGBl. I S. 2660 |
aktuell | vor 01.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 MarkenV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MarkenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarkenV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 MarkenV Inhalt der Anmeldung (vom 14.01.2019)
... Angabe zur Form der Marke nach § 6, eine Darstellung der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6b Absatz 2 eine Markenbeschreibung und 3. das ...
§ 6 MarkenV Angaben zur Markenform (vom 14.01.2019)
... 6. Positionsmarke, Kennfadenmarke, Mustermarke, Bewegungsmarke, Multimediamarke, Hologrammmarke ( § 12 ) oder 7. sonstige Marke (§ 12a) in das Register eingetragen werden ...
§ 6b MarkenV Markenbeschreibung (vom 14.01.2019)
... erst dadurch bestimmbar wird. Dies gilt insbesondere für die Markenformen nach § 12 und für sonstige Markenformen nach § 12a. (3) Die Markenbeschreibung muss den ...
§ 12a MarkenV Sonstige Markenformen (vom 14.01.2019)
... der Anmelder eine Marke an, die nicht unter die Markenformen der §§ 7 bis 12 fällt, kann die Marke als sonstige Marke eingetragen werden. Der Anmeldung ist eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 2 MaMoG Änderung der Markenverordnung
... wie folgt gefasst: „§ 11 Klangmarken". e) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Positionsmarken, Kennfadenmarken, ... e) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „ § 12 Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mustermarken, Bewegungsmarken, Multimediamarken, ... Bewegungsmarken, Multimediamarken, Hologrammmarken". f) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 12a Sonstige ... Positionsmarke, Kennfadenmarke, Mustermarke, Bewegungsmarke, Multimediamarke, Hologrammmarke ( § 12 ) oder 7. sonstige Marke (§ 12a) in das Register eingetragen werden ... der Marke erst dadurch bestimmbar wird. Dies gilt insbesondere für die Markenformen nach § 12 und für sonstige Markenformen nach § 12a. (3) Die Markenbeschreibung muss ... Farbmusters gilt § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend." 9. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst: „§ 11 Klangmarken (1) Wenn der ... die Form der Darstellung gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend. § 12 Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mustermarken, Bewegungsmarken, Multimediamarken, ... (1) Meldet der Anmelder eine Marke an, die nicht unter die Markenformen der §§ 7 bis 12 fällt, kann die Marke als sonstige Marke eingetragen werden. Der Anmeldung ist eine ...
Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
V. v. 22.11.2006 BGBl. I S. 2660
Artikel 1 MarkenVÄndV
... 2159), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 wird jeweils die Angabe § 8 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe § 8 ...
Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
Artikel 1 MarkenVuaÄndV Änderung der Markenverordnung
... nicht lesbar, gilt die klangliche Wiedergabe als nicht eingereicht." 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort vier" ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354
Artikel 1 4. MarkenVÄndV Änderung der Markenverordnung
... Angabe zur Form der Marke nach § 6, eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6a Absatz 2 eine Markenbeschreibung und". 4. ... ersetzt. b) In Nummer 6 werden die Wörter „sonstige Markenform (§ 12 )" durch die Wörter „Hörmarke (§ 11) oder" ersetzt. c) ... c) Folgende Nummer 7 wird angefügt: „7. sonstige Markenform (§ 12 )". 6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: ... darstellen lässt. Dies gilt insbesondere für sonstige Markenformen nach § 12. (3) Die Markenbeschreibung darf bis zu 100 Wörter enthalten und ist auf einem ... gilt § 8 Absatz 6 Satz 2 bis 4 und Satz 5 Nummer 2 entsprechend." 13. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Sonstige Markenformen (1) Wenn ... 2 entsprechend." 13. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Sonstige Markenformen (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als sonstige ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4663/a64380.htm