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§ 16 - Markenverordnung (MarkenV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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§ 16 Fremdsprachige Dokumente
(1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
(2) 1Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer Anmeldungen (§ 34 Absatz 3 Satz 2 des Markengesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen. 2Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.
(3) 1Deutsche Übersetzungen von sonstigen Dokumenten, die
- 1.
- nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und
- 2.
- in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht wurden,
(4) Werden sonstige Dokumente, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Dokumente nachzureichen.
(5) 1Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2 bis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen. 2Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als nicht eingegangen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1354 m.W.v. 24. Juni 2016
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Frühere Fassungen von § 16 MarkenV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.06.2016 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1354 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 MarkenV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 MarkenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarkenV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354
Artikel 1 4. MarkenVÄndV Änderung der Markenverordnung
... Wiedergaben mit nichtlateinischen Schriftzeichen". e) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Fremdsprachige Dokumente". ... e) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Fremdsprachige Dokumente". f) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: ... Markenamt finden auf Grundlage der deutschen Übersetzung statt." 16. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Fremdsprachige Dokumente (1) ... statt." 16. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Fremdsprachige Dokumente (1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen ...
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