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§ 20 - Markenverordnung (MarkenV)

V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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§ 20 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen



(1) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 19 möglich ist.

(2) Die Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, sind vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und das Publikum allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können.

(3) Für die Angaben nach Absatz 2 können die in den Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation enthaltenen Oberbegriffe oder andere allgemeine Begriffe verwendet werden, sofern sie klar und eindeutig sind.

(4) Die Waren und Dienstleistungen sind nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung anzugeben.

(5) Die Verwendung allgemeiner Begriffe schließt alle Waren oder Dienstleistungen ein, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des Begriffs erfasst sind.

(6) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist bei der schriftlichen Anmeldung in Schriftgrad 11 Punkt und mit einem Zeilenabstand von eineinhalb Zeilen abzufassen.



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Frühere Fassungen von § 20 MarkenV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.01.2019Artikel 2 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
aktuell vorher 24.06.2016Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1354
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
vom 10.12.2012 BGBl. I S. 2630
aktuell vorher 01.11.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
vom 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
aktuellvor 01.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 MarkenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 MarkenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MarkenV Inhalt der Anmeldung (vom 14.01.2019)
... Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, nach § 20 . (2) Wird in der Anmeldung 1. die Priorität einer früheren ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630
Artikel 1 3. MarkenVuaÄndV Änderung der Markenverordnung
... und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen." 6. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1" ...

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 2 MaMoG Änderung der Markenverordnung
... durch das Wort „Darstellung" ersetzt. 12. Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst: „§ 19 Klassifizierung Die ... (BGBl. 1981 II S. 358, 359) festgelegten Klassifikationssystem (Nizza-Klassifikation). § 20 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen (1) Die Waren und Dienstleistungen sind so ...

Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
Artikel 1 MarkenVuaÄndV Änderung der Markenverordnung
... durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2" ersetzt. 6. § 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Das Verzeichnis der Waren und ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354
Artikel 1 4. MarkenVÄndV Änderung der Markenverordnung
... so gilt das fremdsprachige Dokument als nicht eingegangen." 17. § 20 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ...