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§ 28 - Markenverordnung (MarkenV)

V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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§ 28 (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 28 MarkenV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2016Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1354

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 MarkenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 MarkenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354
Artikel 1 4. MarkenVÄndV Änderung der Markenverordnung
... 27 Veröffentlichungen zu Eintragungen im Register". g) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst: „§ 28 (weggefallen)". 2. § 2 ... g) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst: „§ 28 (weggefallen)". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... Sätzen 1 und 2 veröffentlicht werden, gemeinsam erfolgen." 22. § 28 wird aufgehoben. 23. § 33 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) ...