Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 30 - Markenverordnung (MarkenV)

V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
|

§ 30 Inhalt des Widerspruchs



(1) 1Der Widerspruch muss Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität der angegriffenen Marke, des Widerspruchskennzeichens sowie des oder der Widersprechenden festzustellen. 2Bei den weder angemeldeten noch eingetragenen Widerspruchskennzeichen sind zu deren Identifizierung die Art, die Darstellung, die Form, der Zeitrang, der Gegenstand sowie der Inhaber des geltend gemachten Kennzeichenrechts anzugeben.

(2) In dem Widerspruch sollen, soweit nicht bereits zur Identitätsfeststellung nach Absatz 1 erforderlich, angegeben werden:

1.
die Registernummer der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet,

2.
die Registriernummer der eingetragenen Widerspruchsmarke oder das Aktenzeichen der angemeldeten Widerspruchsmarke oder die Dossier-Nummer der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe,

3.
die Darstellung und die Bezeichnung der Form des Widerspruchskennzeichens,

4.
falls es sich bei der Widerspruchsmarke um eine international registrierte Marke handelt, die Registernummer der Widerspruchsmarke sowie bei international registrierten Widerspruchsmarken, die vor dem 3. Oktober 1990 mit Wirkung sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für die Deutsche Demokratische Republik registriert worden sind, die Erklärung, auf welchen Länderteil der Widerspruch gestützt wird,

5.
der Name und die Anschrift des Inhabers des Widerspruchskennzeichens,

6.
falls der Widerspruch aus einer angemeldeten oder eingetragenen Marke von einer Person erhoben wird, die nicht als Anmelder in den Akten der Anmeldung vermerkt oder im Register als Inhaber eingetragen ist, der Name und die Anschrift des oder der Widersprechenden sowie der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Vermerk oder Eintragung des Rechtsübergangs gestellt worden ist,

7.
falls der oder die Widersprechende einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,

8.
der Name des Inhabers der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet,

9.
die Waren und Dienstleistungen, auf die der Widerspruch gestützt wird,

10.
die Waren und Dienstleistungen, gegen die der Widerspruch sich richtet.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 30 MarkenV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.01.2019Artikel 2 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
aktuell vorher 09.12.2010Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und der Geschmacksmusterverordnung
vom 06.12.2010 BGBl. I S. 1763
aktuellvor 09.12.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 MarkenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 MarkenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 2 MaMoG Änderung der Markenverordnung
... Widerspruchskennzeichen demselben Inhaber, so liegt nur ein Widerspruch vor." 18. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ...

Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und der Geschmacksmusterverordnung
V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1763
Artikel 1 MarkenVuaÄndV Änderung der Markenverordnung
... die Wörter „oder derselben" eingefügt. 2. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...