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§ 41 - Markenverordnung (MarkenV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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§ 41 Verfall
(1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Marke nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
- die Registernummer der Marke, deren Erklärung des Verfalls beantragt wird,
- 2.
- der Name und die Anschrift des Antragstellers,
- 3.
- falls der Antragsteller einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 4.
- falls die Erklärung des Verfalls nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen beantragt wird, für die die Marke eingetragen ist, entweder die Waren und Dienstleistungen, für die die Erklärung der Nichtigkeit beantragt wird, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Erklärung der Nichtigkeit nicht beantragt wird, und
- 5.
- der Verfallsgrund nach § 49 des Markengesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 2 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019
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Frühere Fassungen von § 41 MarkenV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.01.2019 | Artikel 2 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 41 MarkenV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 MarkenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarkenV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 MarkenV Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und älterer Rechte (vom 14.01.2019)
... Schutzhindernisse und älterer Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes gilt § 41 dieser Verordnung entsprechend. (2) Zusätzlich zu den Angaben nach ... 41 dieser Verordnung entsprechend. (2) Zusätzlich zu den Angaben nach § 41 Absatz 2 sind folgende Angaben zu machen: 1. bei einem Antrag auf Nichtigkeit wegen älterer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 2 MaMoG Änderung der Markenverordnung
... gefasst: „§ 22 (weggefallen)". j) Die Angaben zu den §§ 41 und 42 werden wie folgt gefasst: „§ 41 Verfall § 42 ... j) Die Angaben zu den §§ 41 und 42 werden wie folgt gefasst: „ § 41 Verfall § 42 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und älterer ... durch die Wörter „Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren" ersetzt. 21. Die §§ 41 und 42 werden wie folgt gefasst: „§ 41 Verfall (1) Der Antrag ... ersetzt. 21. Die §§ 41 und 42 werden wie folgt gefasst: „ § 41 Verfall (1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Marke nach § 53 ... Schutzhindernisse und älterer Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes gilt § 41 dieser Verordnung entsprechend. (2) Zusätzlich zu den Angaben nach § 41 ... gilt § 41 dieser Verordnung entsprechend. (2) Zusätzlich zu den Angaben nach § 41 Absatz 2 sind folgende Angaben zu machen: 1. bei einem Antrag auf Nichtigkeit wegen ...
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