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§ 42 - Markenverordnung (MarkenV)

V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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§ 42 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und älterer Rechte



(1) Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und älterer Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes gilt § 41 dieser Verordnung entsprechend.

(2) 1Zusätzlich zu den Angaben nach § 41 Absatz 2 sind folgende Angaben zu machen:

1.
bei einem Antrag auf Nichtigkeit wegen älterer Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes: Angaben, die es erlauben, die Identität des älteren Rechts festzustellen, und

2.
bei einem Antrag nach § 53 Absatz 3 des Markengesetzes: Angaben, die es erlauben, den Inhaber des älteren Rechts festzustellen.

2Bei weder angemeldeten noch eingetragenen älteren Rechten sind zumindest die Art, die Wiedergabe, die Form, der Zeitrang, der Gegenstand sowie der Inhaber anzugeben.

(3) Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen älterer Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes sind des Weiteren die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.

(4) Sofern nicht bereits zur Identitätsfeststellung des älteren Rechts nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder zur Feststellung des Inhabers nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich, sind bei sämtlichen Anträgen anzugeben:

1.
die Registernummer einer eingetragenen älteren Marke, das Aktenzeichen einer angemeldeten älteren Marke oder die Dossier-Nummer der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe,

2.
Angaben, die belegen, dass der Antragsteller, der nicht nach § 53 Absatz 3 des Markengesetzes Inhaber des älteren Rechts ist, berechtigt ist, dieses im Nichtigkeitsverfahren geltend zu machen,

3.
die Wiedergabe und die Bezeichnung der Form des älteren Rechts,

4.
falls es sich bei dem älteren Recht um eine international registrierte Marke handelt, deren Registernummer sowie bei international registrierten älteren Marken, die vor dem 3. Oktober 1990 mit Wirkung sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für die Deutsche Demokratische Republik registriert worden sind, die Erklärung, auf welche dieser Registrierungen der Antrag gestützt wird,

5.
der Name und die Anschrift des Inhabers des älteren Rechts.



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Frühere Fassungen von § 42 MarkenV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.01.2019Artikel 2 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2357

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 42 MarkenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 MarkenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 2 MaMoG Änderung der Markenverordnung
... „§ 22 (weggefallen)". j) Die Angaben zu den §§ 41 und 42 werden wie folgt gefasst: „§ 41 Verfall § 42 Nichtigkeit ... 41 und 42 werden wie folgt gefasst: „§ 41 Verfall § 42 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und älterer Rechte". k) Nach ... wegen absoluter Schutzhindernisse und älterer Rechte". k) Nach der Angabe zu § 42 werden die folgenden Angaben eingefügt: „Abschnitt 6 Lizenz  ... „Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren" ersetzt. 21. Die §§ 41 und 42 werden wie folgt gefasst: „§ 41 Verfall (1) Der Antrag auf ... wird, und 5. der Verfallsgrund nach § 49 des Markengesetzes. § 42 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und älterer Rechte (1) Für den ... 5. der Name und die Anschrift des Inhabers des älteren Rechts." 22. Nach § 42 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt: „Abschnitt 6 Lizenz  ...