§ 48 Veröffentlichung des Antrags
- 1.
- der Name und die Anschrift des Antragstellers,
- 2.
- falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 3.
- der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
- 4.
- die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
- 5.
- die Spezifikation nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAgrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV)
V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Artikel 4 AgrarGeoSVAV Änderung der Markenverordnung ... Wörter „Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143" ersetzt. 4. § 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter ... Fassung weiterhin Anwendung finden, sind die Überschrift zu Teil 6, die §§ 47, 48 und § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1 und 3, § 52 Absatz 1 und 3, § 53 Absatz 1 ...
Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
Artikel 1 MarkenVuaÄndV Änderung der Markenverordnung ... für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel". d) Die Angaben zu den §§ 48 und 49 werden wie folgt gefasst: § 48 Veröffentlichung des Antrags ... Die Angaben zu den §§ 48 und 49 werden wie folgt gefasst: § 48 Veröffentlichung des Antrags § 49 Nationaler Einspruch". ... Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gemäß Formblatt. § 48 Veröffentlichung des Antrags (1) In der Veröffentlichung des Antrags im ... Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten im Übrigen die §§ 48 bis 51 entsprechend. § 53 Löschungsantrag (1) Der Antrag auf ...
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