§ 49 Nationaler Einspruch
(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
- 1.
- die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,
- 2.
- der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
- 3.
- falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 4.
- die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt,
- 5.
- die Gründe, auf die sich der Einspruch stützt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAgrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV)
V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Artikel 4 AgrarGeoSVAV Änderung der Markenverordnung ... „Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143" ersetzt. 5. In § 49 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" durch ... weiterhin Anwendung finden, sind die Überschrift zu Teil 6, die §§ 47, 48 und § 49 Absatz 1 , § 50 Absatz 1 und 3, § 52 Absatz 1 und 3, § 53 Absatz 1 sowie § 54 in der bis ...
Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
Artikel 1 MarkenVuaÄndV Änderung der Markenverordnung ... Agrarerzeugnisse und Lebensmittel". d) Die Angaben zu den §§ 48 und 49 werden wie folgt gefasst: § 48 Veröffentlichung des Antrags ... folgt gefasst: § 48 Veröffentlichung des Antrags § 49 Nationaler Einspruch". e) Die Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt ... Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hinzuweisen. § 49 Nationaler Einspruch (1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in ... Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten im Übrigen die §§ 48 bis 51 entsprechend. § 53 Löschungsantrag (1) Der Antrag auf ...
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