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§ 52 - Markenverordnung (MarkenV)

V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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§ 52 Änderungen der Spezifikation



(1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1.
die eingetragene geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung,

2.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,

3.
Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,

4.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

5.
Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,

6.
die Rubriken der Spezifikation, auf die sich die Änderungen beziehen,

7.
die beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

(3) Für Anträge nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gelten im Übrigen die §§ 48 bis 51 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 52 MarkenV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.06.2024Artikel 4 Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV)
vom 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
aktuell vorher 01.07.2016Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
vom 04.04.2016 BGBl. I S. 558
aktuell vorher 01.11.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
vom 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
aktuellvor 01.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 52 MarkenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 MarkenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57a MarkenV Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2024/1143 (vom 28.06.2024)
... zu Teil 6, die §§ 47, 48 und § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1 und 3, § 52 Absatz 1 und 3 , § 53 Absatz 1 sowie § 54 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV)
V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Artikel 4 AgrarGeoSVAV Änderung der Markenverordnung
... Wörter „Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143" ersetzt. 7. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 53 ... zu Teil 6, die §§ 47, 48 und § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1 und 3, § 52 Absatz 1 und 3 , § 53 Absatz 1 sowie § 54 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter ...

Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 5 DesignGuaÄndG Änderung der Markenverordnung
... Einspruchsbegründungen werden unverzüglich weitergeleitet." 11. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 9 ...

Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
Artikel 1 MarkenVuaÄndV Änderung der Markenverordnung
... Abschnitt 3 Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht § 52 Änderungen der Spezifikation (1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation ...