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Änderung § 43 MarkenV vom 01.11.2008
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§ 43 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 43 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
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(Text alte Fassung) § 43 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen | (Text neue Fassung)§ 43 (aufgehoben) |
(1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens beim Deutschen Patent- und Markenamt ist das vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebene Formblatt zu verwenden. (2) Die nach § 108 Abs. 3 des Markengesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist in französischer Sprache einzureichen. |
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