Tools:
Update via:
Änderung § 45 MarkenV vom 01.11.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. PatRMoG am 1. November 2008 und Änderungshistorie der MarkenVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 45 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 45 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 45 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen | (Text neue Fassung)§ 45 (aufgehoben) |
(1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke sowohl nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens als auch nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen gilt § 43 entsprechend. (2) Die nach § 120 Abs. 3 in Verbindung mit § 108 Abs. 3 des Markengesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer oder in englischer Sprache einzureichen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4663/al0-14148.htm