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Änderung § 48 MarkenV vom 01.11.2008

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§ 48 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 48 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48 Beteiligung anderer Staaten


(Text neue Fassung)

§ 48 Veröffentlichung des Antrags


vorherige Änderung

Bezieht sich der Antrag auf eine Bezeichnung, mit der auch ein in einem anderen Mitgliedstaat oder einem nach Artikel 12 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 anerkannten Drittland gelegenes geografisches Grenzgebiet bezeichnet wird, oder auf eine an dieses geografische Gebiet gekoppelte traditionelle Bezeichnung, so unterrichtet das Deutsche Patent- und Markenamt im unmittelbaren Verkehr die zuständige Stelle des anderen Staates und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.



(1) In der Veröffentlichung des Antrags (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben:

1.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,

2. falls
ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

3. der als geografische Angabe
oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,

4. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,

5. die Spezifikation
nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143.

(2) In der Veröffentlichung ist
auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 hinzuweisen.