Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 50 MarkenV vom 01.11.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 AgrarGeoSVAV am 1. November 2008 und Änderungshistorie der MarkenV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 50 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 50 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Einspruch


(Text alte Fassung)

(1) In der Einspruchsschrift nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind anzugeben:

1. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,

2. die
geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung der Einspruch sich richtet sowie

3. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt, in dem der Einsprechende betroffen ist.

(2)
Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen. Er kann nur darauf gestützt werden, dass

1. die Voraussetzungen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nicht gegeben sind,

2. sich die Eintragung der vorgeschlagenen Bezeichnung nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleichlautenden Bezeichnung oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde,
Die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befanden, oder

3. die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wurde, eine Gattungsbezeichnung ist; hierzu
sind ausreichende Angaben zu machen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In der Einspruchsschrift
sind anzugeben:

1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,

2. die EG-Nummer und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union,

3. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,

4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

5. die
Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt.

(3) 1
Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen. 2 Die Gründe nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben.