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Änderung § 53 MarkenV vom 01.11.2008
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§ 53 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 53 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Löschungsantrag | |
(Text alte Fassung) In dem Antrag auf Löschung nach Artikel 11a Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind anzugeben: 1. die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, auf die verzichtet werden soll, 2. der Name und die Anschrift des Antragstellers und 3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters. | (Text neue Fassung) (1) Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 25 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. (2) In dem Antrag sind anzugeben: 1. die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, die gelöscht werden soll, 2. der Name und die Anschrift des Antragstellers, 3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, 4. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt, 5. Gründe für die Löschung. |
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