Änderung § 54 MarkenV vom 01.11.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 54 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 54 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Akteneinsicht


(Text alte Fassung)

In den Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt auf Antrag Einsicht in die Akten.

(Text neue Fassung)

In den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1143 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt Einsicht in die Akten.




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