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Änderung § 45 MarkenV vom 01.05.2022
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§ 45 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2022 geltenden Fassung | § 45 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
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(Text alte Fassung) § 45 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen | (Text neue Fassung)§ 45 (aufgehoben) |
Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt in das Register eingetragenen Marke sowohl nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens als auch nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen sind die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden. |
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