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Änderung § 25 MarkenV vom 01.07.2009

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§ 25 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 25 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 73 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Inhalt des Registers


In das Register werden eingetragen:

1. die Registernummer der Marke,

2. das Aktenzeichen der Anmeldung, sofern es nicht mit der Registernummer übereinstimmt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. die Wiedergabe der Marke,

4. die Angabe der Markenform, wenn es sich um eine dreidimensionale Marke, eine Kennfadenmarke, eine Hörmarke oder um eine sonstige Markenform handelt,

(Text neue Fassung)

3. die Darstellung der Marke,

4. die Angabe der Markenform,

5. bei farbig eingetragenen Marken die entsprechende Angabe und die Bezeichnung der Farben,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. ein Hinweis auf eine bei den Akten befindliche Beschreibung der Marke,



6. gegebenenfalls eine Beschreibung der Marke,

7. bei Marken, die wegen nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 des Markengesetzes) eingetragen sind, die entsprechende Angabe,

8. bei Marken, die auf Grund einer im Ursprungsland eingetragenen Marke gemäß Artikel 6 quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft eingetragen sind, eine entsprechende Angabe,

vorherige Änderung nächste Änderung

9. gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine Kollektivmarke handelt,

10. bei einer Marke, deren Zeitrang nach Artikel 34 oder 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke vom 20. Dezember 1993 (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1) für eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen wurde, die Angabe des entsprechenden Aktenzeichens und im Fall der Löschung der Marke die Bezeichnung des Löschungsgrundes,



9. gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke handelt,

10. bei einer Marke, deren Zeitrang nach Artikel 34 oder Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2015/2424 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 21) geändert worden ist, für eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke in Anspruch genommen wurde, die Angabe des entsprechenden Aktenzeichens und im Fall der Löschung der Marke die Bezeichnung des Verfalls- oder Nichtigkeitsgrundes,

11. der Anmeldetag der Marke,

12. gegebenenfalls der Tag, der für die Bestimmung des Zeitrangs einer Marke nach § 37 Abs. 2 des Markengesetzes maßgeblich ist,

13. der Tag, der Staat und das Aktenzeichen einer vom Markeninhaber beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes),

14. Angaben zu einer vom Markeninhaber beanspruchten Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes),

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15. der Name und Wohnsitz oder Sitz des Inhabers der Marke; bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch der Name und Wohnsitz des benannten vertretungsberechtigten Gesellschafters,



15. der Name, gegebenenfalls die Rechtsform und der Wohnsitz oder Sitz des Inhabers der Marke; bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, auch der Name und Wohnsitz des benannten vertretungsberechtigten Gesellschafters, *)

16. wenn ein Vertreter bestellt ist, der Name und Sitz des Vertreters,

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17. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger,



17. die Anschrift mit einer Angabe zum Empfänger,

18. das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen unter Angabe der Leitklasse und der weiteren Klassen in gruppierter Form,

19. der Tag der Eintragung in das Register,

20. der Tag der Veröffentlichung der Eintragung,

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20a. der Beginn und das Ende der Benutzungsschonfrist nach den §§ 26 und 43 Absatz 1 des Markengesetzes,

21. wenn nach Ablauf der Widerspruchsfrist kein Widerspruch gegen die Eintragung der Marke erhoben worden ist, eine entsprechende Angabe,

22. wenn Widerspruch erhoben worden ist,

a) eine entsprechende Angabe,

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b) der Tag des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens,

c)
bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe,

d)
bei teilweiser Löschung der Marke die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,



b) Angaben zum Widerspruchszeichen, auf das der Widerspruch gestützt wird,

c) der Status des Widerspruchs,

d) der
Tag des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens,

e)
bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe,

f)
bei teilweiser Löschung der Marke die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,

23. die Verlängerung der Schutzdauer,

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24. wenn ein Dritter Antrag auf Löschung einer eingetragenen Marke gestellt oder Klage auf Löschung einer eingetragenen Marke erhoben hat,

a) im Fall eines Antrags auf Löschung nach § 50 des Markengesetzes eine entsprechende Angabe,

b) der Abschluss des Löschungsverfahrens nach § 50 des Markengesetzes,

c)
bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes,

d)
bei teilweiser Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes und der Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,

25. wenn ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet wird,

a) bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes,

b) bei teilweiser Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes und die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,



24. wenn ein Dritter Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke gestellt oder Klage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke erhoben hat,

a) im Fall eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit nach den §§ 49 bis 51 des Markengesetzes eine entsprechende Angabe,

b) im Fall einer Klage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke der Tag der Erhebung,

c) im Fall eines Antrags auf Erklärung
des Verfalls oder der Nichtigkeit nach den §§ 49 bis 51 des Markengesetzes der Abschluss des Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens,

d) im Fall einer Klage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Rechtskraft,

e)
bei vollständiger Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung und Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Verfalls- oder Nichtigkeitsgrundes,

f)
bei teilweiser Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung und Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Verfalls- oder Nichtigkeitsgrundes und der Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,

25. wenn ein Nichtigkeitsverfahren von Amts wegen eingeleitet wird,

a) bei vollständiger Nichtigkeitserklärung und Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes,

b) bei teilweiser Nichtigkeitserklärung und Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes und die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,

26. bei vollständiger oder teilweiser Löschung der Marke auf Grund einer entsprechenden Erklärung des Inhabers der Marke, wie insbesondere eines Antrags auf teilweise Verlängerung der Schutzdauer oder einem Teilverzicht, die entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes und, soweit es sich um eine teilweise Löschung handelt, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in der Fassung, wie es sich nach dem Vollzug der Löschung ergibt,

27. Angaben über eine Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 des Markengesetzes, soweit sie dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilt worden sind,

28. der Tag des Eingangs einer Teilungserklärung,

29. bei der Stammeintragung der Hinweis auf die Registernummer der infolge einer Teilungserklärung abgetrennten Eintragung,

30. bei der infolge einer Teilungserklärung abgetrennten Eintragung die entsprechende Angabe und die Registernummer der Stammeintragung,

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31. der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung (§§ 110, 122 Abs. 2 des Markengesetzes),



31. der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung (§ 110 Absatz 2 des Markengesetzes),

32. der Rechtsübergang einer Marke zusammen mit Angaben über den Rechtsnachfolger und gegebenenfalls seinen Vertreter gemäß den Nummern 15, 16 und 17,

33. bei einem Rechtsübergang der Marke für einen Teil der Waren und Dienstleistungen außerdem die Angaben nach den Nummern 29 und 30,

34. Angaben über dingliche Rechte (§ 29 des Markengesetzes),

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34a. Angaben über Lizenzen, einschließlich den Namen, die Rechtsform sowie die Anschrift des Wohnsitzes oder Sitzes des Lizenznehmers,

34b. Erklärungen über die Lizenz- oder Veräußerungsbereitschaft,

34c. Angaben über Markensatzungen von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken,

35. Angaben über Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 des Markengesetzes) und die Erfassung der Marke durch ein Insolvenzverfahren (§ 29 Abs. 3 des Markengesetzes),

36. Änderungen der in den Nummern 15, 16 und 17 aufgeführten Angaben und

37. Berichtigungen von Eintragungen im Register (§ 45 Abs. 1 des Markengesetzes).

vorherige Änderung

 



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Anm. d. Red.:
*) Mit der Änderung in Artikel 1 Nr. 20 c) V. v. 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1354) wären in Nr. 15 jeweils zwei Ersetzungen möglich. Hier wurde jeweils nur die erste mögliche Ersetzung durchgeführt.

(heute geltende Fassung)