Tools:
Update via:
Änderung § 2 MarkenV vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 MarkenV, alle Änderungen durch Artikel 1 PatVuaÄndV am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie der MarkenVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 2 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Form der Anmeldung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. In den Fällen der §§ 14 und 15 ist die elektronische Einreichung ausgeschlossen. (2) Marken können für Waren und für Dienstleistungen angemeldet werden. (3) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. 2 Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. 3 Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend. (2) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4663/al0-36824.htm