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Änderung § 9 MarkenV vom 01.01.2007

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§ 9 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 9 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Dreidimensionale Marken


(Text alte Fassung)

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. Es können Darstellungen von bis zu sechs verschiedenen Ansichten eingereicht werden. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.

(2) Für die Wiedergabe sind Lichtbilder als Positivabzüge oder grafische Strichzeichnungen zu verwenden, die die darzustellende Marke dauerhaft wiedergeben und als Vorlage für den Foto-Offsetdruck, die Mikroverfilmung einschließlich der Herstellung konturenscharfer Rückvergrößerungen und die elektronische Bildspeicherung geeignet sind.

(3) Wird die Marke durch eine grafische Strichzeichnung wiedergegeben, so muss die Darstellung in gleichmäßig schwarzen, nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. Die Darstellung kann Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe plastischer Einzelheiten enthalten.

(4) Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

(5) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.


(Text neue Fassung)

(1) 1 Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt. 2 Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist die Darstellung in Schwarz-Weiß einzureichen. 3 Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist die Darstellung in Farbe einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu bezeichnen.

(2) Wird der Anmeldung eine grafische Darstellung beigefügt, kann die Darstellung bis zu sechs verschiedene Ansichten enthalten und ist auf einem Blatt Papier in dem Format des § 8 Absatz 3 oder Absatz 4 einzureichen.

(3) 1 Wird die grafische Darstellung mittels einer Strichzeichnung dargestellt, so muss diese in nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. 2 Sie kann Schraffuren und Schattierungen zur Darstellung plastischer Einzelheiten enthalten.

(4) Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.

 

 
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