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Änderung § 2 MarkenV vom 24.06.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2016 geltenden Fassung
§ 2 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Form der Anmeldung


(Text alte Fassung)

(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend.

(2) Marken können für Waren und für Dienstleistungen angemeldet werden.

(3)
Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. 2 Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. 3 Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.

(2) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.

(heute geltende Fassung) 
 

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