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Änderung § 2 MarkenV vom 24.06.2016
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§ 2 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2016 geltenden Fassung | § 2 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Form der Anmeldung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. (2) Marken können für Waren und für Dienstleistungen angemeldet werden. (3) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. 2 Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. 3 Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend. (2) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich. |
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