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Änderung § 23 MarkenV vom 24.06.2016

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§ 23 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2016 geltenden Fassung
§ 23 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht (§ 33 Abs. 1 des Markengesetzes), umfasst folgende Angaben:

(Text neue Fassung)

(1) Die Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke umfasst folgende Angaben:

1. das Aktenzeichen der Anmeldung,

2. das Datum des Eingangs der Anmeldung,

3. Angaben über die Marke,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Angaben zu einer vom Anmelder beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes), Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes) oder zu einem nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1) in Anspruch genommenen Zeitrang,

5. den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Anmelders,



4. Angaben zu einer vom Anmelder beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes), Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes) oder zu einem nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2015/2424 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 21) geändert worden ist, in Anspruch genommenen Zeitrang,

5. den Namen, gegebenenfalls die Rechtsform, den Wohnsitz oder Sitz des Anmelders,

6. wenn ein Vertreter bestellt ist, den Namen und Sitz des Vertreters,

vorherige Änderung

7. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger sowie



7. die Anschrift mit einer Angabe zum Empfänger sowie

8. die Leitklasse und gegebenenfalls weitere Klassen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen.

(2) Wird eine angemeldete Marke nicht in das Register eingetragen, so umfasst die Veröffentlichung zusätzlich folgende Angaben:

1. bei vollständiger oder teilweiser Zurückweisung einer angemeldeten Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Zurückweisungsgrundes und der Waren und Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Zurückweisung bezieht;

2. bei vollständiger oder teilweiser Rücknahme einer Markenanmeldung eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Rücknahme bezieht;

3. wenn eine Anmeldung wegen Nichtzahlung der Gebühr (§ 6 Abs. 2 des Patentkostengesetzes) oder wegen fehlender Mindestvoraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages (§ 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 des Markengesetzes) als zurückgenommen gilt, eine entsprechende Angabe;

4. bei geschlossenen Mehrfachanmeldungen eine entsprechende Angabe.

(3) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.



(heute geltende Fassung)