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Änderung § 23 MarkenV vom 24.06.2016
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§ 23 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2016 geltenden Fassung | § 23 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht (§ 33 Abs. 1 des Markengesetzes), umfasst folgende Angaben: | (Text neue Fassung) (1) Die Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke umfasst folgende Angaben: |
1. das Aktenzeichen der Anmeldung, 2. das Datum des Eingangs der Anmeldung, 3. Angaben über die Marke, | |
4. Angaben zu einer vom Anmelder beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes), Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes) oder zu einem nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1) in Anspruch genommenen Zeitrang, 5. den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Anmelders, | 4. Angaben zu einer vom Anmelder beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes), Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes) oder zu einem nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2015/2424 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 21) geändert worden ist, in Anspruch genommenen Zeitrang, 5. den Namen, gegebenenfalls die Rechtsform, den Wohnsitz oder Sitz des Anmelders, |
6. wenn ein Vertreter bestellt ist, den Namen und Sitz des Vertreters, | |
7. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger sowie | 7. die Anschrift mit einer Angabe zum Empfänger sowie |
8. die Leitklasse und gegebenenfalls weitere Klassen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen. (2) Wird eine angemeldete Marke nicht in das Register eingetragen, so umfasst die Veröffentlichung zusätzlich folgende Angaben: 1. bei vollständiger oder teilweiser Zurückweisung einer angemeldeten Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Zurückweisungsgrundes und der Waren und Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Zurückweisung bezieht; 2. bei vollständiger oder teilweiser Rücknahme einer Markenanmeldung eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Rücknahme bezieht; 3. wenn eine Anmeldung wegen Nichtzahlung der Gebühr (§ 6 Abs. 2 des Patentkostengesetzes) oder wegen fehlender Mindestvoraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages (§ 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 des Markengesetzes) als zurückgenommen gilt, eine entsprechende Angabe; 4. bei geschlossenen Mehrfachanmeldungen eine entsprechende Angabe. (3) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. |
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