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Änderung § 27 MarkenV vom 24.06.2016
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§ 27 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2016 geltenden Fassung | § 27 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 14.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
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(Text alte Fassung) § 27 Ort und Form der Veröffentlichung | (Text neue Fassung)§ 27 Veröffentlichungen zu Eintragungen im Register |
(1) Angaben über eingetragene Marken werden in dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Markenblatt veröffentlicht. | (1) Eintragungen im Register gemäß § 25 werden in regelmäßig erscheinenden Übersichten vom Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlicht. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. | |
(3) Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst alle in das Register eingetragenen Angaben mit Ausnahme der in § 25 Nummer 20a, 22 Buchstabe b und c, Nummer 24 Buchstabe b und d, Nummer 31 und 34a bis 34c bezeichneten Angaben. (4) 1 Der erstmaligen Veröffentlichung einer eingetragenen Marke ist ein Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs (§ 42 des Markengesetzes) beizufügen. 2 Dieser Hinweis wird wiederholt, wenn die eingetragene Marke wegen erheblicher Mängel der Erstveröffentlichung erneut veröffentlicht wird. 3 Der Hinweis kann für alle Marken, die nach den Sätzen 1 und 2 veröffentlicht werden, gemeinsam erfolgen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4663/al0-55101.htm