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Änderung § 27 MarkenV vom 24.06.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 27 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2016 geltenden Fassung
§ 27 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Ort und Form der Veröffentlichung


(Text neue Fassung)

§ 27 Veröffentlichungen zu Eintragungen im Register


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(1) Angaben über eingetragene Marken werden in dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Markenblatt veröffentlicht.



(1) Eintragungen im Register gemäß § 25 werden in regelmäßig erscheinenden Übersichten vom Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlicht.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.

vorherige Änderung

 


(3) Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst alle in das Register eingetragenen Angaben mit Ausnahme der in § 25 Nummer 20a, 22 Buchstabe b und c, Nummer 24 Buchstabe b und d, Nummer 31 und 34a bis 34c bezeichneten Angaben.

(4) 1 Der erstmaligen Veröffentlichung einer eingetragenen Marke ist ein Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs (§ 42 des Markengesetzes) beizufügen. 2 Dieser Hinweis wird wiederholt, wenn die eingetragene Marke wegen erheblicher Mängel der Erstveröffentlichung erneut veröffentlicht wird. 3 Der Hinweis kann für alle Marken, die nach den Sätzen 1 und 2 veröffentlicht werden, gemeinsam erfolgen.