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Änderung § 48 MarkenV vom 01.07.2016
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§ 48 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung | § 48 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Veröffentlichung des Antrags | |
(Text alte Fassung) (1) In der Veröffentlichung des Antrags im Markenblatt (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben: | (Text neue Fassung) (1) In der Veröffentlichung des Antrags (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben: |
1. der Name und die Anschrift des Antragstellers, 2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, 3. der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name, 4. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, | |
5. die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006. (2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hinzuweisen. | 5. die Spezifikation nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143. (2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 hinzuweisen. |
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