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Änderung § 51 MarkenV vom 01.07.2016
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§ 51 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung | § 51 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558 |
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(Textabschnitt unverändert) § 51 Einspruchsverfahren | |
(Text alte Fassung) Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung der Einsprüche mit den erforderlichen Unterlagen. | (Text neue Fassung) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung der Einsprüche mit den erforderlichen Unterlagen. 2 Nachgereichte Einspruchsbegründungen werden unverzüglich weitergeleitet. |
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