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Änderung § 3 MarkenV vom 14.01.2019
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§ 3 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung | § 3 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 14.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Inhalt der Anmeldung | |
(1) Die Anmeldung muss enthalten: 1. Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem Vertreter nach § 5, | |
(Text alte Fassung) 2. eine Angabe zur Form der Marke nach § 6, eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6a Absatz 2 eine Markenbeschreibung und | (Text neue Fassung) 2. eine Angabe zur Form der Marke nach § 6, eine Darstellung der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6b Absatz 2 eine Markenbeschreibung und |
3. das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, nach § 20. (2) Wird in der Anmeldung 1. die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag und der Staat dieser Anmeldung anzugeben, 2. eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Ausstellung anzugeben. |
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