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Änderung § 10 MarkenV vom 14.01.2019
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§ 10 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung | § 10 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 14.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
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(Text alte Fassung) § 10 Kennfadenmarken | (Text neue Fassung)§ 10 Farbmarken |
Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Kennfadenmarke eingetragen werden soll, ist § 9 Abs. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. | (1) 1 Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Farbmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung einer einfarbigen abstrakten Farbmarke ein Farbmuster beizufügen. 2 Die Farbe ist mit der Nummer eines international anerkannten Farbklassifikationssystems zu bezeichnen. (2) Bei einer aus mehreren Farben bestehenden abstrakten Farbmarke muss die Anmeldung zusätzlich zu den Erfordernissen nach Absatz 1 die systematische Anordnung enthalten, in der die betreffenden Farben in festgelegter und beständiger Weise verbunden sind. (3) Für die Form der Darstellung des Farbmusters gilt § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend. |
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