Tools:
Update via:
Änderung § 10a MarkenV vom 14.01.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10a MarkenV, alle Änderungen durch Artikel 2 MaMoG am 14. Januar 2019 und Änderungshistorie der MarkenVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10a MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung | § 10a MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 14.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 10a Farbmarken | (Text neue Fassung)§ 10a (aufgehoben) |
(1) 1 Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Farbmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung einer abstrakten einfarbigen Marke ein Farbmuster beizufügen. 2 Die Farbe ist mit der Nummer eines international anerkannten Farbklassifikationssystems zu bezeichnen. (2) Bei einer aus mehreren Farben bestehenden abstrakten Farbmarke muss die Anmeldung zusätzlich zu den Erfordernissen nach Absatz 1 die systematische Anordnung enthalten, in der die betreffenden Farben in festgelegter und beständiger Weise verbunden sind. (3) Für die Form der Wiedergabe des Farbmusters gilt § 8 Absatz 2 bis 7 entsprechend. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4663/al0-69295.htm