Tools:
Update via:
Änderung § 11 MarkenV vom 01.11.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 MarkenV, alle Änderungen durch Artikel 1 MarkenVuaÄndV am 1. November 2008 und Änderungshistorie der MarkenVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 11 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Hörmarken | |
(Text alte Fassung) (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Hörmarke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. | (Text neue Fassung) (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Hörmarke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung zwei übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. |
(2) Hörmarken sind in einer üblichen Notenschrift darzustellen. Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 5 entsprechend. (3) Der Anmelder muss eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger einreichen. (4) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten. (5) Für den nach Absatz 3 einzureichenden Datenträger gelten folgende Standards: | |
1. Folgende Medientypen und Formatierungen für die klangliche Wiedergabe einer Hörmarke werden akzeptiert: Physikalisches Medium | Typ | Formatierung CD-R | 120 mm Recordable Disk | ISO 9660 Dateiformate: VOC-Format (.VOC) oder WAVE-Format (.WAV) oder MIDI-Format (.MID) Bei der Aufnahme der Hörmarke dürfen klangverändernde Verfahren nicht verwendet werden. Die Abtastfrequenz muss mindestens 22,05 kHz, die Auflösung mindestens acht Bit betragen. Datenkompression und Kopierschutzverfahren sind nicht zulässig. | 1. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgerformate werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Die klangliche Wiedergabe ist auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Zulässige Dateiformate sind WAVE-Format (*.wav) und MP3-Format (*.mp3). Die Abtastfrequenz muss mindestens 44,1 Kilohertz, die Auflösung mindestens 16 Bit betragen. Gepackte und komprimierte Dateien werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet. |
2. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschrift folgende Angaben anzubringen: a) der Name des Anmelders, b) die Marke, soweit möglich, c) der Vertreter, soweit bestellt, d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse), e) das interne Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der der Datenträger gehört. Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen. Etiketten dürfen nicht verwendet werden. | |
3. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstige schädliche Programme enthalten. Anderenfalls wird der Anmelder oder sein Vertreter informiert, dass der Datenträger nicht verwendet werden kann. | 3. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstige schädliche Programme enthalten. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die klangliche Wiedergabe als nicht eingereicht. |
4. Für jede Hörmarke darf nur jeweils ein Datenträger eingereicht werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4663/al14142-0.htm