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Änderung § 51 MarkenV vom 01.11.2008
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§ 51 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 51 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995 |
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(Textabschnitt unverändert) § 51 Einspruchsverfahren | |
(Text alte Fassung) Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung des Originals des Einspruchs und des übrigen Akteninhalts. | (Text neue Fassung) Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung der Einsprüche mit den erforderlichen Unterlagen. |
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