Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 45 MarkenV vom 01.05.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45 MarkenV, alle Änderungen durch Artikel 6 2. PatRMoG am 1. Mai 2022 und Änderungshistorie der MarkenV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 45 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2022 geltenden Fassung
§ 45 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen


(Text neue Fassung)

§ 45 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt in das Register eingetragenen Marke sowohl nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens als auch nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen sind die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden.



 
(heute geltende Fassung) 

Anzeige