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Änderung § 2 MarkenV vom 01.01.2013
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§ 2 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 2 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Form der Anmeldung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. In den Fällen der §§ 14 und 15 ist die elektronische Einreichung ausgeschlossen. | (Text neue Fassung) (1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. |
(2) Marken können für Waren und für Dienstleistungen angemeldet werden. (3) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich. |
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