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Änderung § 2 MarkenV vom 01.01.2013

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§ 2 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 2 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Form der Anmeldung


(Text alte Fassung)

(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. In den Fällen der §§ 14 und 15 ist die elektronische Einreichung ausgeschlossen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend.

(2) Marken können für Waren und für Dienstleistungen angemeldet werden.

(3) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.



 

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